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Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Mainfrucht GmbH & Co. KG Gochsheim für den Verkauf

Die FOLGEND AUFGEFÜHRTEN ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN HABEN GÜLTIGKEIT FÜR DIE UNTERNEHMEN

– GRÜNEWALD FRUCHTSAFT GMBH
– MAINFRUCHT GMBH & CO. KG
– ERNTEBAND FRUCHTSAFT GMBH
– POMERANIA SPOLKA z O.O.
– MAINFRANKEN KÜHLHAUS GMBH
– PPHU AGROTEX SPOLKA Z O.O.
– PODGORINA FRUCHT D.O.O.

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen den Unternehmen der Unternehmensgruppe Grünewald (in der Folge Grünewald) und dem Kunden (Unternehmen sowie Personen des öffentlichen Rechts). Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem selben Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

1.2. Die Geschäftsbedingungen regeln den gesamten Geschäftsverkehr zwischen Grünewald und dem Kunden abschließend. Insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden wie Einkaufsbedingungen sind nicht Vertragsbestandteil, und zwar unabhängig davon, ob sie gegenüber diesen Auftragsbedingungen abweichende oder ergänzende Vorschriften enthalten. Dies gilt auch dann, wenn anderslautende Bedingungen in Bestellungen oder Auftragsbestätigungen des Kunden aufgeführt sind oder in ihnen auf anderslautende Bedingungen Bezug genommen wird. Anderslautende Geschäftsbedingungen werden nur Vertragsinhalt, sofern Grünewald sie schriftlich ausdrücklich akzeptiert.

2. Vertragsabschluß, Angebote

2.1. Angebote von Grünewald sind grundsätzlich freibleibend. Für Umfang und Inhalt der vertraglichen Leistungen ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung maßgeblich. Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen ebenfalls der schriftlichen Bestätigung.

2.2. Bei offensichtlichen Schreib- oder Rechenfehlern im Angebot oder in der schriftlichen Auftragsbestätigung ist Grünewald unbeschadet der sonstigen Rechte zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Ausübung dieses Rücktrittsrechtes entstehen keine Schadenersatzansprüche.

2.3. Der Kunde hat erst nach Abschluss eines Verkaufskontraktes (sales confirmation) oder einer schriftlichen Auftragsbestätigung für Einzellieferungen einen Anspruch auf Warenlieferung. Im Verkaufskontrakt wird der Abnahmezeitraum definiert. Innerhalb dieses Zeitraumes kann der Kunde die Ware laut Kontrakt in der vereinbarten Stückelung (oder im Ganzen) abrufen. Wird keine Stückelung oder eine Abnahme im Ganzen vereinbart, so gilt eine kontinuierliche Abnahme innerhalb des Abnahmezeitraumes als vereinbart. Weicht der Kunde von der vereinbarten Stückelung ab, so sind die anfallenden Mehrkosten von ihm zu ersetzen. Die gesamte Ware aus dem Verkaufskontrakt ist innerhalb des Abnahmezeitraumes vom Kunden zu übernehmen.

3. Lieferfristen

3.1. Angaben über die Lieferfrist sind unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise der Liefertermin verbindlich zugesagt wurde. Ist eine verbindliche Lieferfrist vereinbart worden, beginnt sie mit dem Tag der Auftragsbestätigung. Ihr Beginn ist jedoch hinausgeschoben, solange nicht alle Einzelheiten des Vertrages geklärt sind und der Kunde seine Vertragspflichten erfüllt hat, insbesondere die vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen und Informationen und eine ggf. vereinbarte Anzahlung eingegangen sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zu ihrem Ablauf versandt ist.

3.2. Wird Grünewald durch höhere Gewalt, z. B. durch Krieg, Terrorakte, Streik nicht eigen zu verantwortende IT-Probleme oder behördliche Anordnungen an der Lieferung gehindert, verlängert sich der Liefertermin ohne weiteres um die Dauer der Einwirkung der höheren Gewalt zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Der höheren Gewalt stehen unvorhersehbare und nicht zu vertretende Umstände gleich, welche die Lieferung unzumutbar erschweren oder vorübergehend unmöglich machen. Beispiele dafür sind Lieferverzögerungen bei den vorgesehenen Vorlieferanten, Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Rohmaterial- oder Energiemangel, wesentliche Betriebsstörungen etwa durch Zerstörung des Betriebes im Ganzen oder wichtigen Abteilungen oder durch den Ausfall unentbehrlicher Fertigungsanlagen, gravierende Transportstörungen, z. B. durch Straßenblockaden, Arbeitskampf im Transportgewerbe, Energiemangel, Fahrverbot. Dauern diese Umstände mehr als vier Monate an, hat Grünewald das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Auf Verlangen des Kunden hat Grünewald nach Ablauf der Frist zu erklären, ob Grünewald zurücktritt oder innerhalb einer von Grünewald zu bestimmenden angemessenen Frist liefern wird. Schadenersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

3.3. Ist die Überschreitung einer angemessenen Lieferfrist von Grünewald zu vertreten, kommt Grünewald erst in Verzug, wenn der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist von wenigsten zwei Wochen mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat und diese ungenutzt abgelaufen ist. Anschließend kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Für Schadenersatzansprüche des Kunden gilt auch in diesen Fällen § 3 Ziff. 1.

3.4. Nimmt der Kunde versandfertig gemeldete Ware nicht rechtzeitig ab, ist Grünewald berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern und Zahlung des Kaufpreises zu verlangen oder nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist die Erfüllung des Vertrages abzulehnen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu fordern.

3.5. Grünewald ist auch zu Teillieferungen berechtigt.

3.6 Wird die Lieferung wegen entgegenstehender nationaler oder supranationaler Normen oder Anordnungen (bspw. außenwirtschaftsrechtlicher Maßnahmen) nach Vertragsschluss rechtlich unmöglich, so fällt dies in die Sphäre des Kunden, die Ware wird von Grünewald kostenpflichtig eingelagert und sind die Zahlungspflichten laut Kontrakt fällig.

4. Versand, Gefahrübergang

4.1. Der Versand der Ware erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, unversichert und auf Kosten des Kunden.

4.2. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Kunden. Das gilt selbst dann, wenn Grünewald sich verpflichtet hat, die Kosten des Versands zu übernehmen.

4.3. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware das jeweilige Werk verlassen hat. Verzögert sich der Versand aufgrund eines Verhaltens des Kunden, so geht die Gefahr bereits mit Mitteilung über die Versandbereitschaft an den Kunden auf diesen über.

4.4. Falls der Kunde nicht eine gegenteilige Weisung erteilt hat, bestimmt Grünewald das Transportmittel und den Transportweg. Schadenersatzansprüche wegen Nichtbeachtung einer Versandanweisung sind ausgeschlossen, es sei denn, Grünewald fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

4.5. Bei Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Transport hat der Kunde unverzüglich den Beförderer zu verständigen und eine Sachverhaltsaufnahme zu veranlassen. Eventuelle Beschädigungen der Ware sind bei Annahmeprüfung schriftlich auf den Transportdokumenten zu vermerken und kenntlich abzuzeichnen. Eine Kopie der Dokumentation ist vor Rückgabe an den Beförderer zu erstellen und auch an Grünewald zu übermitteln.

4.6 Der Kunde darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

5. Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung

5.1. Der Kunde hat den in der schriftlichen Auftragsbestätigung genannten Preis, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu bezahlen. Alle von Grünewald genannten Preise verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ab Werk ausschließlich (exkl.) Transport, Transportversicherung und Verpackung.

5.2. Der Preis ist zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern nicht anderslautend schriftlich vereinbart, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen. Für Teillieferungen können Teilrechnungen ausgestellt werden. Für jede Teilrechnung laufen die Zahlungsfristen gesondert.

5.3.Zinsen gemäß § 288 Abs. 2 BGB gelten als vereinbart. Zahlungen sind frei Zahlstelle von Grünewald zu leisten.

5.4. Der Kunde ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur für Forderungen befugt, die entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist er außerdem nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

5.5.Das vertragsbeteiligte Grünewald-Unternehmen ist berechtigt, gegen Forderungen des Kunden auch mit Forderungen aufzurechnen, die einem anderen eingangs genannten Grünewald-Unternehmen gegen den Kunden zustehen.

5.6. Das vertragsschließende Grünewald-Unternehmen ist berechtigt, eigene Forderungen gegen Forderungen des Kunden aufzurechnen, die dem Kunden gegen andere eingangs genannte Grünewald-Unternehmen zustehen.

5.7. Tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden ein oder wird uns eine vorher eingetretene Verschlechterung der Vermögensverhältnisse nach Vertragsabschluss bekannt, die zu schwerwiegenden Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Kunden Anlass gibt, ist Grünewald berechtigt, nach Wahl entweder Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu fordern. Leistet der Kunde diesem Verlangen nicht Folge, ist Grünewald berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1. Gelieferte Ware bleibt Eigentum von Grünewald bis der Kunde alle Forderungen bezahlt hat, die Grünewald jetzt und künftig aus der Geschäftsverbindung gegen ihn zustehen. Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde Grünewald unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den entstehenden Ausfall.

6.2. Der Kunde darf die gelieferte Ware nur im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsganges weiterveräußern; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist unzulässig. Grünewald behält sich vor, die Ermächtigung zur Weiterveräußerung der Ware zu widerrufen, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät oder nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden eintritt, die zu schwerwiegenden Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Kunden Anlass gibt. Verletzt der Kunde die vorstehend in Satz 1 geregelte Verpflichtung oder gerät er in Zahlungsverzug, ist Grünewald außerdem berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch Grünewald liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, Grünewald hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Nach der Rücknahme der Ware ist Grünewald zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist abzüglich angemessener Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Kunden anzurechnen. Die Lieferpflicht ruht bis zum Wegfall der in Satz 3 genannten Umstände.

6.3. Zur Sicherung der Forderungen, die Grünewald jetzt und künftig gegen den Kunden zustehen, tritt der Kunde bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) mit allen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Der Kunde bleibt zum Einzug dieser Forderungen berechtigt. Er hat die eingehenden Beträge treuhänderisch in Empfang zu nehmen und zur Befriedigung der Forderungen von Grünewald an Grünewald abzuführen. Die Befugnis von Grünewald, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Grünewald verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- oder Vergleichsverfahren gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, kann Grünewald verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Abnehmern oder Dritten die Abtretung und die Höhe der Forderungen mitteilt.

6.4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden wird stets für Grünewald vorgenommen. Wird die Ware zusammen mit anderen, Grünewald nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Grünewald das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes eigener Ware zu den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung.

6.5. Wird die Ware mit anderen, Grünewald nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, erwirbt Grünewald das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes eigener Ware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung.

7. Mängel

7.1. Soweit nicht anders vereinbart, ist die von Grünewald gelieferte Ware nur mangelhaft, wenn

7.1.1 bei Bestellung nach Prüfung und Gutbefund eines dem Kunden zur Verfügung gestellten Musters/Vorlieferung/Chargenfestlegung ihre Beschaffenheit von dem Muster/Vorlieferung/Chargenfestlegung abweicht, oder

7.1.2 bei Bestellung aufgrund einer vereinbarten Produktspezifikation, die Beschaffenheit der gelieferten Ware von dieser Produktspezifikation
mit der Folge einer Beeinträchtigung des nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauchs abweicht.

7.1.3 Die Qualität der vereinbarten Ware ergibt sich aus der Spezifikation durch Grünewald in der Artikelnummer und dazugehöriger Definition. Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wird, ist seitens Grünewald mittlere Art und Güte der Beschaffenheit der Ware zu liefern. Sofern schriftlich vereinbart, können Qualitäten auch durch Zugrundelegung von repräsentativen Mustern, fixierten Chargen oder Vorlieferungen definiert werden. Auf dies ist explizit in den vertraglichen Vereinbarungen zu verweisen.

7.1.4 Bei sämtlichen gelieferten Waren handelt es sich um Naturprodukte. Trotz höchster Qualität von Produkt und Verarbeitung/Lagerung kann es bei den Produkten zu natürlichen Veränderungen kommen. Diese stellen keinen Mangel dar, insbesondere bei Kauf auf Basis eines Musters und längerem Abnahmezeitraum.

7.2. Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser den Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach §§ 377, 378 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist (Ware ist binnen drei Tagen zu untersuchen). Davon unabhängig ist der Kunde dafür verantwortlich und verpflichtet, durch entsprechende umfassende Eingangskontrollen (insbesondere dem Stand der Technik entsprechende chemische, physikalische und mikrobiologische Analysen) zu prüfen, ob die von Grünewald gelieferte Ware im Hinblick auf ihren beabsichtigten Verwendungszweck den einschlägigen Rechtsvorschriften (insbesondere des Lebensmittelrechts) und allen sonstigen einschlägigen Leitsätzen und technischen Normen genügt, und diese Ware erst dann zu verarbeiten oder weiter zu veräußern, wenn diese Eingangskontrolle keine Beanstandungen ergeben hat. Aus dem vorstehenden Satz ergibt sich keine Erweiterung der in Lieferbedingungen und sonstigen Vereinbarungen mit dem Kunden vorgesehenen Gewährleistung und der vereinbarten Beschaffenheit der Ware. Kommt der Kunde dieser Pflicht zur Durchführung einer umfassenden Eingangskontrolle nicht oder nicht vollständig nach, sind jegliche Schadenersatzansprüche des Kunden gegen Grünewald im Hinblick auf Schäden ausgeschlossen, die ohne diese Pflichtverletzung nicht eingetreten wären. Dies gilt auch, wenn der Kunde von Grünewald gelieferte Ware weiterverarbeitet oder weiterveräußert, ohne das Vorliegen einer im Einzelfall mit Grünewald vereinbarten, von Grünewald durchzuführenden Prüfung bestimmter Beschaffenheitsmerkmale abzuwarten, oder wenn der Kunde Ware weiterveräußert oder weiterverarbeitet, obgleich eine von Grünewald durchgeführte Prüfung oder die vom Kunden durchzuführende Eingangskontrolle ergeben hat, dass die Beschaffenheit der Ware nicht dem vorgesehenen Verwendungszweck entspricht. Der Kunde verpflichtet sich ferner zur Dokumentenprüfung im Zuge der Wareneingangskontrolle.

7.3. Mängelrügen sind schriftlich (§126 BGB) zu erheben.

7.4. Bei Mängeln der Ware ist Grünewald nach eigener Wahl zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Der Kunde ist nur dann berechtigt, nach seiner Wahl die Rückgängigmachung des Vertrags oder die Herabsetzung des vertraglich vereinbarten Preises zu verlangen, wenn

7.4.1 die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist;

7.4.2 Grünewald die Nachbesserung oder Ersatzlieferung in einem angemessenen Zeitraum nicht gelingt;

7.4.3 Grünewald die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unberechtigt verweigert oder

7.4.4 Grünewald die Nachbesserung oder Ersatzlieferung schuldhaft verzögert.
Eine Haftung für mangelbedingte Schäden an anderen Rechten oder Rechtsgütern des Kunden, aus entgangenem Gewinn usw. ist ausgeschlossen. Auch bei einer schuldhaften Verletzung der Pflicht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist ein Anspruch auf Schadenersatz, und zwar auch für Schäden, der durch zu späte Erfüllung dieser Pflicht entsteht, ausgeschlossen, es sei denn, Grünewald fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last.

7.5. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften haftet Grünewald für Schäden an anderen Rechten oder Rechtsgütern des Kunden, wenn die Zusicherung zum Inhalt hat, dass keine derartigen Schäden entstehen. Eine Haftung für Mangelschäden, das heißt für den mit dem Fehlen der zugesicherten Eigenschaft verbundenen Minderwert der Ware sowie für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.

7.6. Soweit nicht ausnahmsweise anders vereinbart, stellen die von Grünewald dem Kunden zur Verfügung gestellten Muster und Proben keine Probe oder kein Muster im Sinne des § 494 BGB dar. Beschaffenheitsmerkmale, die ein von Grünewald der Ware beigefügtes Analysenergebnis oder Proben aufweisen, sind grundsätzlich keine zugesicherten Eigenschaften, deren Fehlen eine verschuldungs-unabhängige Einstandspflicht auslöst, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.

7.7 Kommt Grünewald schuldhaft und vorwerfbar in Verzug, kann der Kunde- sofern er nachweist, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen Verzuges nicht zweckdienlich verwendet werden konnte.

7.8 Ansprüche auf Nacherfüllung durch Grünewald und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gemäß § 445a BGB verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn.

8. Schadenersatz

8.1. Schadenersatzansprüche (ebenso Ersatz für vergebliche Aufwendungen) des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus unerlaubter Handlung, Produzentenhaftung, falscher oder unterlassener Beratung, Verschulden bei Vertragsschluss, positiver Forderungsverletzung sind für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht für Verzug, Unmöglichkeit sowie die Verletzung von Pflichten, die für eine ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages wesentlich sind; in diesen Fällen ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischen Schadens beschränkt. Für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gilt ausschließlich 7.4.

8.2. Der Kunde ist verpflichtet, Grünewald von Schadenersatzansprüchen seiner Abnehmer wegen einer Beschaffenheit des von ihm vertriebenen Produkts schad- und klaglos zu stellen, wenn und soweit er selbst zur Entstehung des Schadens beigetragen hat.

9. Lagerung

9.1. Wird die Ware laut Kontrakt vom Kunden nicht fristgerecht abgerufen, so wird die Ware auf Kosten des Kunden eingelagert. Für die Lagerung gilt ein angemessenes Entgelt in Höhe von EUR 0,02 pro begonnener Monat und Kg eingelagerter Ware als vereinbart.

10. Rechtswahl, Erfüllungsort

10.1. Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist der Sitz des jeweiligen Grünewald Unternehmens, mit welchem der Vertrag geschlossen wurde.

10.2. Gerichtsstand

Für Klagen gegen Grünewald ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Vorbereitung und Durchführung von Verträgen das für den Sitz des Grünewald-Unternehmens, mit dem der Vertrag geschlossen wurde, zuständige Gericht. Grünewald steht es frei, den Kunden an einem anderen, gesetzlich zuständigen Gericht in Anspruch zu nehmen.

10.3. Rechtswahl

Für alle Rechtsbeziehungen aus der Vorbereitung und Durchführung von Verträgen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Übereinkommen über den internationalen Warenkauf findet keine Anwendung.

11. „Whistleblower“ – HinweisgeberInnenschutzgesetz – HSchG

Grünewald hält sich an die EU-Richtlinie (2019/1937). Diese besagt, dass Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber die Möglichkeit eingeräumt werden muss, bei Verstößen gegen explizit genannte Bereiche wie z.B.: Geldwäsche, Produktsicherheit, Diskriminierung, Verkehrssicherheit, Datenschutz, Steuerbetrug und Umweltschutz, eine Meldung durchführen zu können.

Bei Bekanntwerden von Verstößen melden Sie diese bitte an: whistleblower@gruenewald.at oder compliance@gruenewald-international.com
Hinweise werden streng vertraulich nach der Datenschutzrichtlinie behandelt.

12. Datenschutz

Grünewald erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten nur zur Beantwortung von Anfragen, zur Abwicklung der mit dem Besteller geschlossenen Verträge und zur technischen Administration, soweit dies zur Erbringung der Vertragsleistungen erforderlich ist. Mit der Angabe personenbezogener Daten wird die Einwilligung zu deren Verwendung in diesem Umfang erteilt. Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte findet grundsätzlich nicht statt, es sei denn, dass dies zur Erbringung der Leistungen dem Besteller gegenüber erforderlich ist oder der Besteller in die Weitergabe eingewilligt hat oder dies von Behörden verlangt wird. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

Verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzgesetzes sind die jeweiligen Datenschutzbeauftragten an den Werken der Unternehmensgruppe Grünewald. Auf schriftliche Anfrage erteilt Grünewald Auskunft über die gespeicherten personenbezogenen Daten von Besteller/Anfrager.

Grünewald löscht gespeicherte personenbezogene Daten, wenn der Besteller/Anfrager seine Einwilligung zur Speicherung widerruft, wenn deren Kenntnis zur Erfüllung des mit der Speicherung verfolgten Zwecks nicht mehr erforderlich ist oder wenn deren Speicherung aus sonstigen gesetzlichen Gründen unzulässig ist oder wird.